Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sorgt in Deutschland dafür, dass Komponist:innen, Textdichter:innen, Musikverleger:innen beziehungsweise deren Rechtsnachfolger:innen bei einer Nutzung ihrer Werke eine Vergütung erhalten. Auch Chöre nutzen bei ihren Konzerten und Veranstaltungen regelmäßig Werke des GEMA-Repertoires und sind somit zu Meldungen verpflichtet. Alles, was dazu aktuell wissenswert ist, findet sich hier im Überblick.
Was muss ein Chor bei der GEMA melden?
Angemeldet werden müssen alle öffentlichen Musiknutzungen – ob es sich um Live-Musik oder Tonträgerwiedergaben handelt. Dazu zählen (Chor-)Konzerte mit ernster Musik oder Unterhaltungsmusik, Wohltätigkeitssingen, Musik bei geselligen Veranstaltungen wie Jubiläen, Weihnachtsfeiern, Straßenfesten, bei Gremiensitzungen, Schulveranstaltungen oder bei sonstigen Bühnen- und Theateraufführungen. Darüber hinaus sind auch alle andere Musiknutzungen meldepflichtig, wie beispielsweise die Bereitstellung von Musik im Internet, die Tonträgerproduktion oder eine Hintergrundmusikwiedergabe. Wichtig zu wissen ist, dass Chöre immer die Musiknutzungen selbst zu melden haben, für die sie auch als Veranstalter oder Produzent verantwortlich sind, nicht jedoch bei Auftritten, Feiern etc., für die der Chor von anderen Veranstaltern engagiert wurde. Chorproben sind nicht anmelde- bzw. lizenzierungspflichtig, sofern sie in den eigenen Räumlichkeiten und nicht im öffentlichen Raum stattfinden.
Gibt es Vorteile für DCV-Mitglieder?
Der Deutsche Chorverband hat mit der GEMA einen Gesamtvertrag plus Lizenzierungsvereinbarung abgeschlossen. Die GEMA gewährt für alle lizenzpflichtigen Musiknutzungen durch Mitglieder des DCV – also alle Mitgliedsvereine, Chöre, Kreischorverbände, Chorbezirke und Sängergruppen – einen Nachlass von 20 Prozent auf die Vergütungssätze für chorische und gesellige Veranstaltungen mit Livemusik und/oder Tonträgerwiedergabe. Der Nachlass gilt ebenso für Konzerte mit pädagogischem Zweck, für Musik bei Bühnenaufführungen (wie Kabarett oder Theater) und auf eintrittsfreien Weihnachtsmärkten sowie für Hintergrundmusik ohne Veranstaltungscharakter mittels Radio, TV oder Tonträger, soweit sie ordnungsgemäß angemeldet sind.
Zusätzlich gewährt die GEMA den DCV-Mitgliedern einen pauschalen Kulturrabatt in Höhe von 15 Prozent für ordnungsgemäß angemeldete Konzerte mit Unterhaltungsmusik (Tarif U‑K). Auf die Vergütungssätze für gesellige Veranstaltungen mit live Unterhaltungs- und Tanzmusik (Tarif U‑V) oder mit Tonträgerwiedergabe (Tarif M‑V) wird gemäß den jeweiligen Tarifbedingungen ein Nachlass für kulturelle Belange in Höhe von 15 Prozent eingeräumt, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Zwecke mit den Veranstaltungen verfolgt wurden.
Für die Produktion von Tonträgern (CDs oder DVDs) und auch für die Musikwiedergabe im Internet gelten die üblichen Tarife der GEMA, hierfür werden keine Nachlässe gewährt.
Darüber hinaus werden bestimmte GEMA-Gebühren auch von den DCV-Mitgliedsverbänden übernommen. Über die entsprechenden Regelungen und bei Rückfragen dazu informieren sich die Chöre bitte immer direkt bei ihrem jeweiligen Verband.
Wo und bis wann meldet ein Chor seine Musikwiedergaben an?
Die Meldung sämtlicher Musiknutzungen erfolgt für alle Chöre über das GEMA-Onlineportal. Sollten Chören für die Registrierung noch keine Zugangsdaten oder eine Kundennummer vorliegen, wenden diese sich direkt an ihren DCV-Mitgliedsverband.
Neu für DCV-Chöre ist, dass alle Musiknutzungen – unabhängig von der Art der Veranstaltung – binnen 21 Kalendertagen nach Durchführung der Veranstaltung online über das Portal eingereicht werden müssen. Meldungen vorab sind ebenfalls zulässig. Die Setlisten müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung über das GEMA-Onlineportal abgegeben werden.
Nach der Auswahl des Tarifes und Eingabe aller notwendigen Daten im Portal erfolgt die Berechnung der Lizenz. Im Anschluss erhält der Chorverein eine Nutzungsmeldebestätigung sowie eine Rechnung, sofern die Veranstaltung nicht direkt von seinem Verband übernommen wird. Reklamationen oder Fragen zu Rechnungen, die dem Chor direkt zugegangen sind, sind auch über das GEMA-Onlineportal zu übermitteln.
Kommt ein Verein seiner Meldeverpflichtung nicht nach und/oder die GEMA stellt eine nicht angemeldete Veranstaltung fest, berechnet die GEMA z.B. bei Konzerten den Kartenumsatz selbst und geht dabei von der größtmöglichen Besucherzahl und dem höchsten Eintritt aus, ohne dass Nachlässe berücksichtigt werden. Auch in den Fällen, in denen der jeweilige DCV-Mitgliedsverband die GEMA-Gebühren übernimmt, ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zwingend notwendig. Ist diese nicht erfolgt, wird die Veranstaltung direkt an den Chor ohne Berücksichtigung eines Gesamtvertragsnachlasses in Rechnung gestellt. Zudem ist die GEMA nach § 4 des Vertrages berechtigt, ihre Ansprüche beim anmeldepflichtigen Veranstalter in doppelter Höhe geltend zu machen.
Welche Tarifzuordnungen sind für DCV-Chöre besonders relevant und was gilt für sie?
Über die für Chöre relevantesten Tarife und Rabattierungen, die für Mitglieder im DCV gelten, informiert der Deutsche Chorverband ausführlich im Servicebereich auf der DCV-Website.
Was ist, wenn eine Veranstaltung mehrere Bestandteile hat, die sich verschiedenen Tarifen zuordnen lassen?
Veranstaltungen, die getrennt durchgeführt werden (beispielsweise ein eigenständiges Konzert und eine hiervon unabhängige gesellige Veranstaltung) werden getrennt gemeldet und lizenziert. Handelt es sich hingegen um eine einheitliche Veranstaltung mit unterschiedlichen Veranstaltungsteilen, erfolgt die Anmeldung, Lizenzierung und Abrechnung ausschließlich als eine Veranstaltung nach dem für die Gesamtveranstaltung maßgeblichen Tarif. Eine Aufspaltung in Teilveranstaltungen oder die parallele Anwendung unterschiedlicher Tarife für einzelne Programmbestandteile ist unzulässig. Eine einheitliche Veranstaltung liegt vor allem dann vor, wenn die Programmbestandteile der Veranstaltung mit den Musikaufführungen eine zeitliche und räumliche Einheit bilden und auch als eine Veranstaltung bezeichnet und vom Publikum als zusammenhängendes Gesamtprogramm wahrgenommen werden (beispielsweise ein Ehrungsabend oder eine Jubiläumsveranstaltung mit Chorkonzert und anschließender Unterhaltungsmusikwiedergabe von Tonträgern).
Weitere Informationen
Das Wichtigste zur GEMA für Chöre im Deutschen Chorverband auf der Website der GEMA.
Die Seite bietet auch eine ausführliche Anleitung zum GEMA-Onlineportal zum Download (PDF) .
Der Deutsche Chorverband hat wichtige Eckpunkte und Erklärungen auf der DCV-Website zusammengefasst.