GEMA? So geht’s!

Autor:in

Deutscher Chorverband

Ausgabe

N° 130 | Mai 2026

Die GEMA (Gesell­schaft für musi­ka­li­sche Auf­füh­rungs- und mecha­ni­sche Ver­viel­fäl­ti­gungs­rech­te) sorgt in Deutsch­land dafür, dass Komponist:innen, Textdichter:innen, Musikverleger:innen bezie­hungs­wei­se deren Rechtsnachfolger:innen bei einer Nut­zung ihrer Wer­ke eine Ver­gü­tung erhal­ten. Auch Chö­re nut­zen bei ihren Kon­zer­ten und Ver­an­stal­tun­gen regel­mä­ßig Wer­ke des GEMA-Reper­toires und sind somit zu Mel­dun­gen ver­pflich­tet. Alles, was dazu aktu­ell wis­sens­wert ist, fin­det sich hier im Über­blick.

Was muss ein Chor bei der GEMA melden?

Ange­mel­det wer­den müs­sen alle öffent­li­chen Musik­nut­zun­gen – ob es sich um Live-Musik oder Ton­trä­ger­wie­der­ga­ben han­delt. Dazu zäh­len (Chor-)Konzerte mit erns­ter Musik oder Unter­hal­tungs­mu­sik, Wohl­tä­tig­keits­sin­gen, Musik bei gesel­li­gen Ver­an­stal­tun­gen wie Jubi­lä­en, Weih­nachts­fei­ern, Stra­ßen­fes­ten, bei Gre­mi­en­sit­zun­gen, Schul­ver­an­stal­tun­gen oder bei sons­ti­gen Büh­nen- und Thea­ter­auf­füh­run­gen. Dar­über hin­aus sind auch alle ande­re Musik­nut­zun­gen mel­de­pflich­tig, wie bei­spiels­wei­se die Bereit­stel­lung von Musik im Inter­net, die Ton­trä­ger­pro­duk­ti­on oder eine Hin­ter­grund­mu­sik­wie­der­ga­be. Wich­tig zu wis­sen ist, dass Chö­re immer die Musik­nut­zun­gen selbst zu mel­den haben, für die sie auch als Ver­an­stal­ter oder Pro­du­zent ver­ant­wort­lich sind, nicht jedoch bei Auf­trit­ten, Fei­ern etc., für die der Chor von ande­ren Ver­an­stal­tern enga­giert wur­de. Chor­pro­ben sind nicht anmel­de- bzw. lizen­zie­rungs­pflich­tig, sofern sie in den eige­nen Räum­lich­kei­ten und nicht im öffent­li­chen Raum statt­fin­den.

Gibt es Vorteile für DCV-Mitglieder?

Der Deut­sche Chor­ver­band hat mit der GEMA einen Gesamt­ver­trag plus Lizen­zie­rungs­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen. Die GEMA gewährt für alle lizenz­pflich­ti­gen Musik­nut­zun­gen durch Mit­glie­der des DCV – also alle Mit­glieds­ver­ei­ne, Chö­re, Krei­schor­ver­bän­de, Chor­be­zir­ke und Sän­ger­grup­pen – einen Nach­lass von 20 Pro­zent auf die Ver­gü­tungs­sät­ze für cho­ri­sche und gesel­li­ge Ver­an­stal­tun­gen mit Live­mu­sik und/oder Ton­trä­ger­wie­der­ga­be. Der Nach­lass gilt eben­so für Kon­zer­te mit päd­ago­gi­schem Zweck, für Musik bei Büh­nen­auf­füh­run­gen (wie Kaba­rett oder Thea­ter) und auf ein­tritts­frei­en Weih­nachts­märk­ten sowie für Hin­ter­grund­mu­sik ohne Ver­an­stal­tungs­cha­rak­ter mit­tels Radio, TV oder Ton­trä­ger, soweit sie ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det sind.

Zusätz­lich gewährt die GEMA den DCV-Mit­glie­dern einen pau­scha­len Kul­tur­ra­batt in Höhe von 15 Pro­zent für ord­nungs­ge­mäß ange­mel­de­te Kon­zer­te mit Unter­hal­tungs­mu­sik (Tarif U‑K). Auf die Ver­gü­tungs­sät­ze für gesel­li­ge Ver­an­stal­tun­gen mit live Unter­hal­tungs- und Tanz­mu­sik (Tarif U‑V) oder mit Ton­trä­ger­wie­der­ga­be (Tarif M‑V) wird gemäß den jewei­li­gen Tarif­be­din­gun­gen ein Nach­lass für kul­tu­rel­le Belan­ge in Höhe von 15 Pro­zent ein­ge­räumt, wenn nach­weis­lich kei­ne wirt­schaft­li­chen Zwe­cke mit den Ver­an­stal­tun­gen ver­folgt wur­den.

Für die Pro­duk­ti­on von Ton­trä­gern (CDs oder DVDs) und auch für die Musik­wie­der­ga­be im Inter­net gel­ten die übli­chen Tari­fe der GEMA, hier­für wer­den kei­ne Nach­läs­se gewährt.

Dar­über hin­aus wer­den bestimm­te GEMA-Gebüh­ren auch von den DCV-Mit­glieds­ver­bän­den über­nom­men. Über die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen und bei Rück­fra­gen dazu infor­mie­ren sich die Chö­re bit­te immer direkt bei ihrem jewei­li­gen Ver­band.

Wo und bis wann meldet ein Chor seine Musikwiedergaben an?

Die Mel­dung sämt­li­cher Musik­nut­zun­gen erfolgt für alle Chö­re über das GEMA-Online­por­tal. Soll­ten Chö­ren für die Regis­trie­rung noch kei­ne Zugangs­da­ten oder eine Kun­den­num­mer vor­lie­gen, wen­den die­se sich direkt an ihren DCV-Mit­glieds­ver­band.

Neu für DCV-Chö­re ist, dass alle Musik­nut­zun­gen – unab­hän­gig von der Art der Ver­an­stal­tung –   bin­nen 21 Kalen­der­ta­gen nach Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung online über das Por­tal ein­ge­reicht wer­den müs­sen. Mel­dun­gen vor­ab sind eben­falls zuläs­sig. Die Set­lis­ten müs­sen inner­halb von sechs Wochen nach der Ver­an­stal­tung über das GEMA-Online­por­tal abge­ge­ben wer­den.

Nach der Aus­wahl des Tari­fes und Ein­ga­be aller not­wen­di­gen Daten im Por­tal erfolgt die Berech­nung der Lizenz. Im Anschluss erhält der Chor­ver­ein eine Nut­zungs­mel­de­be­stä­ti­gung sowie eine Rech­nung, sofern die Ver­an­stal­tung nicht direkt von sei­nem Ver­band über­nom­men wird. Rekla­ma­tio­nen oder Fra­gen zu Rech­nun­gen, die dem Chor direkt zuge­gan­gen sind, sind auch über das GEMA-Online­por­tal zu über­mit­teln.

Kommt ein Ver­ein sei­ner Mel­de­ver­pflich­tung nicht nach und/oder die GEMA stellt eine nicht ange­mel­de­te Ver­an­stal­tung fest, berech­net die GEMA z.B. bei Kon­zer­ten den Kar­ten­um­satz selbst und geht dabei von der größt­mög­li­chen Besu­cher­zahl und dem höchs­ten Ein­tritt aus, ohne dass Nach­läs­se berück­sich­tigt wer­den. Auch in den Fäl­len, in denen der jewei­li­ge DCV-Mit­glieds­ver­band die GEMA-Gebüh­ren über­nimmt, ist eine ord­nungs­ge­mä­ße Anmel­dung zwin­gend not­wen­dig. Ist die­se nicht erfolgt, wird die Ver­an­stal­tung direkt an den Chor ohne Berück­sich­ti­gung eines Gesamt­ver­trags­nach­las­ses in Rech­nung gestellt. Zudem ist die GEMA nach § 4 des Ver­tra­ges berech­tigt, ihre Ansprü­che beim anmel­de­pflich­ti­gen Ver­an­stal­ter in dop­pel­ter Höhe gel­tend zu machen.

Welche Tarifzuordnungen sind für DCV-Chöre besonders relevant und was gilt für sie?

Über die für Chö­re rele­van­tes­ten Tari­fe und Rabat­tie­run­gen, die für Mit­glie­der im DCV gel­ten, infor­miert der Deut­sche Chor­ver­band aus­führ­lich im Ser­vice­be­reich auf der DCV-Web­site.

Was ist, wenn eine Veranstaltung mehrere Bestandteile hat, die sich verschiedenen Tarifen zuordnen lassen?

Ver­an­stal­tun­gen, die getrennt durch­ge­führt wer­den (bei­spiels­wei­se ein eigen­stän­di­ges Kon­zert und eine hier­von unab­hän­gi­ge gesel­li­ge Ver­an­stal­tung) wer­den getrennt gemel­det und lizen­ziert. Han­delt es sich hin­ge­gen um eine ein­heit­li­che Ver­an­stal­tung mit unter­schied­li­chen Ver­an­stal­tungs­tei­len, erfolgt die Anmel­dung, Lizen­zie­rung und Abrech­nung aus­schließ­lich als eine Ver­an­stal­tung nach dem für die Gesamt­ver­an­stal­tung maß­geb­li­chen Tarif. Eine Auf­spal­tung in Teil­ver­an­stal­tun­gen oder die par­al­le­le Anwen­dung unter­schied­li­cher Tari­fe für ein­zel­ne Pro­gramm­be­stand­tei­le ist unzu­läs­sig. Eine ein­heit­li­che Ver­an­stal­tung liegt vor allem dann vor, wenn die Pro­gramm­be­stand­tei­le der Ver­an­stal­tung mit den Musik­auf­füh­run­gen eine zeit­li­che und räum­li­che Ein­heit bil­den und auch als eine Ver­an­stal­tung bezeich­net und vom Publi­kum als zusam­men­hän­gen­des Gesamt­pro­gramm wahr­ge­nom­men wer­den (bei­spiels­wei­se ein Ehrungs­abend oder eine Jubi­lä­ums­ver­an­stal­tung mit Chor­kon­zert und anschlie­ßen­der Unter­hal­tungs­mu­sik­wie­der­ga­be von Ton­trä­gern).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen

Das Wich­tigs­te zur GEMA für Chö­re im Deut­schen Chor­ver­band auf der Web­site der GEMA.
Die Sei­te bie­tet auch eine aus­führ­li­che Anlei­tung zum GEMA-Online­por­tal zum Down­load (PDF) .

Der Deut­sche Chor­ver­band hat wich­ti­ge Eck­punk­te und Erklä­run­gen auf der DCV-Web­site zusam­men­ge­fasst.

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