Demokratie schützen
Als Orte gelebter Gemeinschaft und Teilhabe sind Chöre und Musikvereine «Werkstätten der Demokratie». Dabei können auch sie vor Herausforderungen im Umgang mit radikalen, ausgrenzenden oder abwertenden Haltungen stehen. Der Bundesmusikverband Chor & Orchester (BMCO) zeigt Wege zur Unterstützung für Ehrenamtliche und Hauptamtliche in Vereinen und Verbänden.
1. Dürfen sich gemeinnützige Musikvereine gesellschaftspolitisch betätigen?
Ja, gemeinnützige Vereine dürfen sich gesellschaftspolitisch betätigen, beispielsweise für eine bessere Förderung der Musiklandschaft oder Demokratie eintreten – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung des steuerrechtlichen Grundsatzes der parteipolitischen Neutralität. Dabei ist der Unterschied zwischen gesellschaftspolitischer und parteipolitischer Betätigung zu beachten. Denn will ein Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus behalten, so darf er keine parteipolitischen Zwecke verfolgen und muss bei Positionierungen achtgeben, dass keine Partei als solche bevorzugt oder benachteiligt wird.
2. Was muss ein Musikverein bei gesellschaftspolitischer Betätigung beachten?
Damit die gesellschaftspolitische Betätigung mit der Gemeinnützigkeit vereinbar bleibt, muss der Verein folgende fünf Grundsätze einhalten:
Die gesellschaftspolitische Tätigkeit muss im Rahmen der in der Satzung festgelegten Ziele erfolgen, beispielsweise Förderung der Amateurmusik durch Musikvereine und ‑verbände.
Die vertretenen Meinungen müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
Es darf keine parteipolitische Werbung oder einseitige Förderung oder Benachteiligung einzelner Parteien erfolgen.
Die gesellschaftspolitische Betätigung darf nicht im Vordergrund der Vereinsarbeit stehen. Primäre Arbeit von Musikvereinen ist die Organisation und Durchführung von Proben und Konzerten sowie die Ausbildung von Musiker:innen im Ensemblespiel oder Chorsingen. Musikverbände können einen höheren Anteil von gesellschaftspolitischer Meinungsbildung argumentieren – vom BMCO wird beispielsweise öffentliche Interessenvertretung für die Amateurmusiklandschaft erwartet. Dementsprechend ist dies in der Satzung formuliert: «Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: (…) Information, Beratung und Interessenvertretung auf Ebene von Politik und Öffentlichkeit sowie Vertretung des deutschen Amateurmusizierens auf nationaler und internationaler Ebene» (s. § 2 Nr. 2.b. der BMCO-Satzung).
Alle Aktivitäten müssen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und geltendem Recht vereinbar sein. Demonstrationen mit Aufruf zur Gewalt sind auch für Vereine nicht erlaubt.
3. In welcher Form dürfen sich Musikvereine gesellschaftspolitisch betätigen?
Das Gemeinnützigkeitsrecht schränkt die Art und Weise gesellschaftspolitischer Betätigung nicht ein. Vereine können sich vielfältiger Mittel bedienen, zum Beispiel:
- Durchführung von Demonstrationen oder Diskussionsveranstaltungen
- Organisation von Unterschriftensammlungen
- Mitarbeit in Kampagnen oder Bündnissen
- Unterstützung von Volksinitiativen und Bürgerbegehren
- Fachliche Beiträge zu Gesetzgebungsverfahren
- Gespräche mit politischen Entscheidungsträger:innen
- Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen im Rahmen der steuerbegünstigten Satzungszwecke sind erlaubt. Allerdings sollten Musikvereine nicht nur «Musikpolitik» machen, sondern praktische Förderung der Amateurmusik betreiben.
4. Darf ein Musikverein öffentlich sagen, dass er sich von bestimmten Personen oder Gruppen distanziert?
Ja, das ist ein wichtiges Instrument zum Schutz des Vereins. Eine öffentliche und sachliche Distanzierung macht die Haltung des Vereins unmissverständlich klar und schützt dessen Ansehen. Sie zeigt, dass der Verein extremistisches oder diskriminierendes Gedankengut nicht duldet. Dies sollte jedoch immer auf Fakten basieren und keine falschen Behauptungen enthalten.
Weiterlesen:
Die gesamte Broschüre «Zwischentöne erkennen – Handlungssicherheit bei extremistischen Tendenzen» und weitere Infos finden sich unter www.frag-amu.de/materialien-demokratie-schuetzen.
Die Veröffentlichung dieses Auszugs erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Bundesmusikverband Chor & Orchester (BMCO).